Ermittlungskomitee lehnt Anzeige des Belarusischen Journalistenverbands als „abstrakt“ ab

Eine Untersuchung zur unrechtmäßigen Inhaftierung von 47 JournalistInnen wird es nicht geben

10. September 2020 | Pressedienst des Belarusischen Journalistenverbands
Foto: Nadezhda Buzhan, TUT.BY

Das vierseitige Dokument beschrieb detailliert die Umstände sowie die Gründe für die Einleitung eines Strafverfahrens auf der Grundlage von Artikel 198 des Strafgesetzbuchs.

Am 10. September erhielt der Belarusische Journalistenverband eine Antwort vom Leiter der zuständigen Abteilung in der Zentrale des Ermittlungskomitees.

„Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass die in der Petition enthaltenen Informationen im Wesentlichen abstrakt sind und es daher keinen Grund für das Ermittlungskomitee gibt, Untersuchungen durchzuführen und Entscheidungen gemäß dem in der Strafprozessordnung der Republik Belarus festgelegten Verfahren zu treffen“, heißt es in der Antwort.

Am 27. August wurden auf dem Platz der Freiheit, auf dem Unabhängigkeitsplatz und auf dem Unabhängigkeitsprospekt in Minsk und außerdem in Brest 47 JournalistInnen von Einsatzkräften festgenommen.

Die Beamten vernichteten dabei willkürlich Originalaufnahmen – das geistige Eigentum der JournalistInnen und Medien – und drohten zudem, die professionelle Ausrüstung der JournalistInnen zu beschädigen oder zu zerstören.

Quelle: Pressedienst des Belarusischen Journalistenverbands

Übersetzung aus dem russischen Original:

Eingangsstempel der
Zentrale des Ermittlungskomitees
datiert mit 3. September 2020.

An den Vorsitzenden des
Belarusischen Journalistenverbands
Kal’varijskaya Straße 16 – 265
220030 Minsk

In der Zentrale des Ermittlungskomitees der Republik Belarus wurde der Antrag des Belarusischen Journalistenverbands auf Einleitung eines Strafverfahrens wegen Behinderung der journalistischen Tätigkeit, die am 31. August 2020 eingebracht wurde, geprüft.

Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass die im Antrag enthaltenen Informationen im Wesentlichen abstrakt sind und es daher keinen Grund für das Ermittlungskomitee gibt, Untersuchungen durchzuführen und Entscheidungen gemäß dem in der Strafprozessordnung der Republik Belarus festgelegten Verfahren zu treffen.

Eine Kopie des Antrags wurde zur Begutachtung an das Innenministerium der Republik Belarus übermittelt.

Gemäß Artikel 20 des Gesetzes der Republik Belarus vom 18. Juli 2011 „Über das Petitionsrecht natürlicher und juristischer Personen“ kann gegen die vorliegende Antwort vor dem zuständigen Gericht Widerspruch eingelegt werden.

Wir danken für die aktive staatsbürgerliche Teilhabe zur Stärkung des Rechts und der Rechtsordnung der Republik Belarus.

Der Leiter der Abteilung Unterschrift: unleserlich V. A. Zhukovskij

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